Verwendet ein Arbeitgeber üblicherweise einen Firmenbriefbogen, muss ein Arbeitszeugnis auf diesem ausgestellt sein, jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber einen solchen üblicherweise benutzt. Außerdem darf das Zeugnis nicht den Eindruck erwecken, der Arbeitgeber habe lediglich einen Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers übernommen. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg jetzt noch einmal bestätigt. (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2023 - 6 Ta 1198/23).