Nachfolge Innovation

Außergerichtliche Streitbeilegung & Mediation

Die Vermeidung langwieriger und teurer Gerichtsverfahren ist ein vielfach beobachtetes und nachvollziehbares Grundbedürfnis des Mittelstands und somit selbstverständlicher Teil des Beratungsangebotes von THORWART.

Allgemeine Rechtsberatung

Mittelständische Unternehmen zeichnen sich regelmäßig durch eine pragmatische Unternehmenskultur aus. Hier steht das Ergebnis und eine angemessen Kosten-/Nutzen-Relation im Vordergrund. Bereits im Tagesgeschäft stimmen wir uns eng mit Ihnen ab und nehmen die strategischen Weichenstellungen für den weiteren Konfliktverlauf vor und beraten Sie sowohl bei der gerichtlichen Streitklärung als auch der außergerichtlichen Streitbeilegung. Greifen Sie gerne auf unsere langjährige und profunde Erfahrung und Kompetenz im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung zurück.

Was ist „Alternative Streitbeilegung“?

Den Ablauf eines Gerichtsverfahrens kennen die meisten leidgeprüften Unternehmer. Wo sich viele Räder drehen, knirscht es zwangsläufig irgendwann an der einen oder anderen Stelle. Oft eskalieren solche Streitigkeiten und man findet sich in einem oft kostenintensiven und zeitraubenden Gerichtsverfahren wieder. Soweit muss es jedoch gar nicht erst kommen. Denn sind die Konfliktparteien grundsätzlich einigungswillig, ist ein Gerichtsverfahren bereits unnötig. Durch eine professionelle Begleitung und die Wahl eines problemgerechten und strukturierten Verfahrens kann eine Streitigkeit Stück für Stück abgeschichtet werden. Doch welche Verfahren gibt es überhaupt? Nachfolgend zunächst ein kleiner Überblick:

Die Mediation

Die Mediation ist ein echter Klassiker in der alternativen Streitbeilegung. Aufzeichnungen zeigen, dass es eine frühere Form der Vermittlertätigkeit in Europa bereits seit der Antike gibt. Grundgedanke und Ziel der Mediation ist es, die Streitparteien mit verschiedensten Methoden, insbesondere aus den Bereichen Kommunikation, Konfliktdeeskalation und Lösungsfindung, in einem strukturierten Verfahren dabei zu unterstützen, selbst einen Weg zu finden, wie sie ihren Streit beilegen können. Der Mediator trifft als allparteilicher Dritter keine eigenen Entscheidungen, er ist lediglich für das Verfahren verantwortlich. Das Mediationsgesetz regelt die Aufgaben und Pflichten eines Mediators und des Verfahrens. Eine Mediation ist in der Regel auch deutlich günstiger als ein Gerichtsverfahren.

Das Schiedsgerichtsverfahren

Das Schiedsgerichtsverfahren, oder auch schiedsrichterliches Verfahren (englisch: „arbitration“), ist ein zwingendes Verfahren vor einem nicht staatlichen Schiedsgericht. Es ist zwingend durchzuführen bei vertraglicher Vereinbarung, kann aber auch freiwillig durch die Parteien gewählt werden. Ein Spruchkörper, bestehend aus in der Regel einem oder mehreren Schiedsrichtern, spricht am Ende des Verfahrens den sogenannten „Schiedsspruch“, der ähnlich wie ein Urteil vollstreckbar ist. Das schiedsrichterliche Verfahren unterscheidet sich von einem Gerichtsverfahren im Wesentlichen dadurch, dass eine Überprüfung des Schiedsspruchs durch eine zweite Instanz (mit einigen wenigen engen Ausnahmen) nicht gegeben ist und die Sprache des Verfahrens gewählt werden kann, was vor einem ordentlichen Gericht nicht möglich ist. Auch sind die Verfahren in der Regel nicht öffentlich, was somit eine höhere Vertraulichkeit bedeutet.

Die Schlichtung

Die Schlichtung kann vereinfacht als Mittelweg zwischen der Mediation und dem Schiedsgerichtsverfahren betrachtet werden. Der Schlichter ist ebenfalls allparteilicher Dritter, ist jedoch Fachmann auf dem vom Streit betroffenen Rechtsgebiet, wie beispielsweise ein Fachanwalt in seinem Bereich. Er verantwortet das Verfahren, gibt juristische Hinweise und leitet die Parteien an. Ziel ist dabei immer der Abschluss eines interessensgerechten Vergleichs, der bei Unterzeichnung der Anwälte der Parteien auch vollstreckbar ist. Einigen sich die Parteien nicht, unterbreitet der Schlichter einen Schlichtungsvorschlag, der ähnlich wie ein Urteil zu begründen ist. Im Unterschied zum Schiedsgerichtsverfahren müssen die Parteien den Vorschlag jedoch nicht annehmen, es steht ihnen vielmehr jederzeit offen, den Weg zu den staatlichen Gerichten zu beschreiten.

Schieds- und Schlichtungsgutachten

In manchen Fällen beherrschen technische oder sachliche Fragen den Rechtsstreit: Ist das erworbene Produkt mangelhaft, beispielsweise weil es Rechte Dritter verletzt? Ist die errichtete Tiefgarage undicht? Hat das Produkt die übliche Beschaffenheit? In diesen Fällen können die Parteien Hilfe bei einem Sachverständigen suchen. Dieser verfasst ein Gutachten, das jedoch unterschiedliche Bindungswirkung entfalten kann. Diese wird bestimmt durch eine vorherige Vereinbarung über diese Bindungswirkung. Im Falle eines Schiedsgutachtens klärt das Gutachten den in Frage stehenden Sachverhalt verbindlich auch für ein nach- oder parallelgeschaltetes ordentliches Gericht (auch hier sind enge Ausnahmen möglich). Das Schlichtungsgutachten ist analog zum Schlichtungsverfahren ein Vorschlag an die Parteien, der keine Verbindlichkeit entfalten muss, sie aber durch wechselseitige Anerkennung erlangen kann. Auch Rechtsfragen können auf die eine oder andere Weise gutachterlich geklärt werden.

Die Adjudikation

Die Adjudikation ist ein außergerichtliches Streitbeilegungsinstrument, das seine Ursprünge im angelsächsischen Raum hat. Es erfreut sich insbesondere bei Baustreitigkeiten zunehmender Beliebtheit, begegnet allerdings nach wie vor verschiedenen rechtlichen Bedenken. Grundidee ist, im Interesse des Baufortschritts bei einem länger andauernden Verfahren, Streitigkeiten kooperativ und kurzfristig zu klären. Die Entscheidung des Adjudikators ist zeitlich befristet für beide Parteien verbindlich – allerdings in der Regel nur bis zur Stellung der Schlussrechnung. Dann steht beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen.

Neben den vorgestellten Verfahren sind Mischformen denkbar, auch parallel zu möglicherweise schon ins Stocken geratenen Gerichtsverfahren. So können auch diese außergerichtlich abgeschichtet werden. Dies sollte allerdings in enger Abstimmung mit dem befassten Gericht erfolgen.

Streitschlichtung im Bau

Die Schlichtung hat sich im Bereich des privaten Baurechts mittlerweile etabliert. Die Kanzlei THORWART hat einen historisch gewachsenen starken immobilienrechtlichen Bezug und bietet Dritten die Durchführung von Schlichtungsverfahren an. Frau Rechtsanwältin Ulrike Vestner ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Schlichterin für Baustreitigkeiten bei der Arbeitsgemeinschaft für Bau und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) e.V..

Außergerichtliche Streitbeilegung in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten

Herr Rechtsanwalt Danny Hinkelthein, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, ist stellvertretender Vorsitzender der wettbewerbsrechtlichen Einigungsstelle der IHK Ostthüringen zu Gera. Auch durch diese Tätigkeit verfügt Herr Hinkelthein zusammen mit seinem Team Gewerblicher Rechtsschutz über sehr große Erfahrungen im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten. Wir unterstützen Sie mit dieser Expertise gerne, sofern Sie im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen oder einer Streitigkeit im gewerblichen Rechtsschutz ein aufwändiges und teures Gerichtsverfahren durch außergerichtliche Streitbeilegung vermeiden möchten.

Wirtschaftsmediation

In Kooperation mit der THORWART Consult GmbH unterstützt Sie Herr Dr. Alexander Grieger, Mediator, bei der Lösung wirtschaftsrechtlicher zwischen- und innerbetrieblicher Konflikte, u.a. im Bereich Vertragsstreitigkeiten (inkl. Gewährleistung & Haftung), Wettbewerbsstreitigkeiten, Umstrukturierungen, Großprojektabwicklungen und Unternehmensnachfolge. Die Wirtschaftsmediation als ein gesetzlich geregeltes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktlösung bietet dabei mit ihrem wirtschaftlichen Fokus und ihrer Methodenkompetenz zielgerichtete Unterstützung zur Erarbeitung nachhaltiger Lösungen für alle Beteiligten.