Haftungsausschlüsse und
-beschränkungen,
insbes. in Exportverträgen

Vertragsrecht: Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, insbes. in Exportverträgen

Kaum ein Streit hat die juristische Wirtschaftspraxis in den vergangenen Jahren so bewegt wie der Disput um die angeblichen Mängel der AGB-Kontrolle im B2B-Bereich. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen können nach Ansicht vieler Kritiker nicht wirksam vereinbart werden. Die hierzu notwendige Individualvereinbarung sei praktisch nicht erreichbar.

Betriebliches Risikomanagement als Maßstab für das Massen- und Projektgeschäft

Entscheider in Unternehmen müssen tagtäglich eine Abwägung treffen, welche Risikobegrenzungen rechtlich wünschenswert oder praktisch möglich sind. Dabei wird der Fokus auf den kaum oder nicht versicherbaren Folgeschäden liegen, während durch eine übliche Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckte Risiken nicht im Hauptaugenmerk stehen. Unternehmen schenken dabei dem Projektgeschäft üblicherweise mehr Aufmerksamkeit als dem standardisierten Massengeschäft, das bei bekanntem und erprobtem Verwendungszweck und eingespielten Qualitätsstandards weniger risikoträchtig ist als das individuelle Projektgeschäft.

Interessensgerechte Lösungen durch die Rechtsprechung und praktische Empfehlungen

Während im Massengeschäft das sog. „Scharfe Schwert der AGB-Kontrolle“ grundsätzlich zur Anwendung kommt, wird übersehen, dass es auch dort (vereinzelte) Rechtsprechung bis hinauf auf die Ebene der Oberlandesgerichte gibt, die die Wirksamkeit bestimmter Haftungsklauseln trotz AGB-Kontrolle feststellen. Zudem bietet das CISG im Exportgeschäft an dieser Stelle entscheidende Vorzüge, was die Rechtssicherheit angeht. Dass das CISG – so auch von vielen Verbänden empfohlen – in AGBs standardmäßig ausgeschlossen wird, liegt mehr an der fehlenden Bekanntheit des CISG als an inhaltlichen Gründen. Auch das vielfach empfohlene Schiedsgericht, das (angeblich) im Rahmen der AGB-Kontrolle einen weniger strengen Maßstab ansetzen soll als ein deutsches ordentliches Gericht, kann aus Sicht des Risikomanagements nachteilig sein, wenn die vorhandene Betriebshaftpflichtversicherung nur bei einem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht einspringt.

Daneben stellt die Rechtsprechung das Fehlen einer Individualvereinbarung im B2B-Bereich vor allem dann fest, wenn keinerlei Verhandlungen geführt wurden. Dass eine so weitreichende Abweichung vom gesetzlichen Grundprinzip der unbeschränkten Haftung nicht „en passent“ erfolgen kann, also ohne dass sich die Vertragspartner ernsthaft damit auseinandergesetzt haben, leuchtet aber ein.

Werden Verhandlungen geführt, auch bei unverändert gebliebenen Haftungsklauseln, so finden die Gerichte verschiedener Instanzen häufig interessensgerechte Lösungen. Diese Vorgaben der Rechtsprechung sollten im Vertragsmanagement (d.h. im gesamten Prozess der Vertragserstellung beginnend mit dem ersten technischen Angebot bis hin zum Vertragsabschluss) jedoch konsequent umgesetzt werden, um Haftungsklauseln aus dem Blickwinkel der AGB-Kontrolle nicht unnötig leicht angreifbar zu machen.

Schweizer oder US-Recht als Ausweg?

Bei einer Detailanalyse der Rechtsprechungen beider Rechtssysteme treten überraschende Parallelen zu Tage. Das deutsche System ist hiernach nicht so besonders, wie es im Rahmen der Debatte den Anschein erweckt. Auch diese beiden Rechtsordnungen definieren Grenzen privatautonomer Risikoverteilungen, sowohl durch Gesetz als auch richterliche Rechtsfortbildung.

Diese Grenzen zu überblicken und deren Fortentwicklung durch die Rechtsprechung im Auge zu behalten, bedarf eines lokalen Rechtsberaters, wie ihn THORWART im Rahmen des internationalen iag-Netzwerkes [LINK] auch kurzfristig vermitteln kann. Eine überhastete Flucht in fremdes Recht kann zudem nicht nur weniger Rechtssicherheit, sondern Lücken im deutschen Versicherungsschutz mit sich bringen.

Fazit

Ein Schwarz-Weiß-Denken ist hier fehl am Platz. Es gibt im deutschen Recht sehr wohl Gestaltungsspielräume, die Unternehmer im Rahmen des betrieblichen Risikomanagements aus einer Kosten-Nutzen-Überlegung heraus in Betracht ziehen und im Vertragsmanagement nachhaltig implementieren sollten.

 

Die Kernaussagen oben sind der Promotionsschrift von Alexander Grieger entnommen, die im März 2021 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Erlangen-Nürnberg als Dissertation angenommen wurde und im Mai 2021 in der renommierten Betriebsberater-Schriftenreihe Wirtschaftsrecht als Buch erscheint. Der Verfasser berät bei der THORWART Consult GmbH, die ein breites Beratungsspektrum anbietet, in den Bereichen „Vertragliches Risikomanagement“ und „Compliance“.

Alexander Frey, Partner und Rechtsanwalt bei der THORWART Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer PmbB, berät u.a. in handels- und wirtschaftsrechtlichen Themen und hat dabei mit seinem Team den Fokus auf komplexen nationalen wie internationalen Beschaffungs-, Liefer- und Vertriebsstrukturen.

 

Dr. jur. Alexander Grieger

Dipl. Wirtschaftsjurist (Univ.) / Betriebswirt (VWA)

THORWART Consult GmbH

 

Berater

Dr. jur. Alexander Grieger

Dipl. Wirtschaftsjurist (Univ.)

Alexander Frey

Partner
Rechtsanwalt
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht