Besserer Schutz von geistigem Eigentum im Internet durch neue Gesetzes-
grundlagen?
Das Problem ist bekannt: Schutzrechte wie Marken, Patente oder Designs werden durch den Vertrieb von Plagiaten im Internet massiv verletzt. Große Online-Plattformen haben zwar schon Verfahren etabliert, mit denen auf die Anzeige einer Schutzrechtsverletzung sehr schnell eine Deaktivierung entsprechender Angebote zu erreichen ist. Aber nicht immer laufen diese Prozesse zufriedenstellend oder transparent ab.
Aktuell verändert sich viel in der rechtlichen Ordnung des Internets. Neben der DSGVO, bei der der Schutz personenbezogener Daten im Vordergrund stand, dem Digital Markets Act (DMA), der die digitalen Märkte gegenüber den großen „Gatekeepern“ Google, Apple, Amazon, Microsoft & Co. regulieren soll, und dem Data Act, der die Nutzung von Daten erleichtern soll, steht nun mit dem Digital Services Act (DSA) vom 16.02.2022 eine weitere Verordnung im Rahmen der Digitalstrategie der EU an. Als EU-Verordnung wird der DSA ab dem 17.02.2024 unmittelbar und uneingeschränkt auch in Deutschland gelten und eine Vielzahl von Pflichten für digitale Vermittlungsdienste etablieren, die den digitalen Raum für alle Nutzer von Online-Diensten sichern soll.
Alle Vermittlungsdienste (i.S.v. Ar.t 3 lit. g des DSA) müssen in Transparenzberichten öffentlich Rechenschaft z.B. darüber ablegen, welche Anzahl an gerichtlichen Anordnungen eingegangen ist oder in welchem Umfang eine Änderung von Inhalten auf den eigenen Seiten notwendig war. Nutzungsbedingungen müssen konkrete Angaben zu Leitlinien und Verfahren bei der Beschränkung von Nutzerinhalten enthalten. Vor allem aber müssen die Vermittlungsdienste eine Kontaktstelle benennen und Angaben zu den Sprachen machen, die zur Kommunikation verwendet werden können. Die Anforderungen unterscheiden sich, je nachdem welche Art von Vermittlungsdienst vorliegt. Hosting-Dienste werden anders behandelt als Online-Plattformen und unter letzteren gibt es noch besondere Pflichten für „sehr große Anbieter“, wie etwa Google, Meta, Microsoft und Amazon, die sogar schon ab dem 17.02.2023 umgesetzt werden mussten.
Aufgrund des DSA hat die Bundesregierung kürzlich das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) auf den Weg gebracht (vgl. Gesetzesentwurf vom 15.01.2024 https://dserver.bundestag.de/btd/20/100/2010031.pdf ). Dort werden die bestehenden deutschen Regelungen zu Angelegenheiten des DSA im Lichte des DSA angepasst bzw. aufgehoben. Das Telemediengesetz (TMG) sowie das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) werden außer Kraft gesetzt und durch die Regelungen des DDG ersetzt.
Das TMG ermöglicht heute bereits dem Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum, nicht nur gegen denjenigen vorzugehen, der sein Recht verletzt, sondern auch gegenüber einem WLAN-Anbieter die Sperrung der betreffenden Informationen zu verlangen (§ 7 Abs. 4 TMG). Voraussetzung hierfür ist, dass es für den Rechteinhaber keine andere Möglichkeit gibt, der Rechtsverletzung abzuhelfen. Zudem muss die Sperrung für den Diensteanbieter zumutbar und insgesamt verhältnismäßig sein.
Das DDG soll diesen direkten gesetzlichen Anspruch auf Angebotssperrung in § 8 DDG-E übernehmen und die bisherige Regelung insofern verschärfen, als der Kreis der Verpflichteten auf sämtliche digitale Diensteanbieter, insbesondere Internet Access Provider, erweitert wird. Da dieser Anspruch voraussetzt, dass geistiges Eigentum besteht, kann er aber nur dann durchgesetzt werden, wenn entsprechende Rechte (z.B. Marken, Patente, Designs) auch tatsächlich existieren.
Fazit: viele Fragen in Bezug auf die neuen Gesetze sind noch offen und müssen durch die Gerichte ausgelegt werden. Die neuen Regelungen schaffen aber schon jetzt in vielen Bereichen mehr Rechtsklarheit und sind ein Schritt in die richtige Richtung. Um die neuen Schutzmechanismen effektiv in Anspruch nehmen zu können, ist es nach wie vor unerlässlich, dass Unternehmen ihr Produktangebot durch Schutzrechte sichern.
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