Kein Mitbe-
stimmungsrecht
bei Smartphone-Verbot
während der Arbeitszeit
Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die private Nutzung ihrer Smartphones während der Arbeitszeit verbietet, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer jüngeren Entscheidung klargestellt. Für die Frage eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates bei Ordnung und Verhalten im Betrieb (§87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) komme es darauf an, ob die arbeitgeberseitige Regelung überwiegend das (mitbestimmungsfreie) Arbeits- oder aber das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffe. Bei einem privaten Handynutzungsverbot während der Arbeitszeit gehe es vorrangig um das Arbeitsverhalten, also die Konkretisierung der Arbeitspflicht. Das gelte auch, wenn die Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsunterbrechungen nur Nebentätigkeiten wie Aufräumen oder Nachfüllen von Verbrauchsmaterial ausüben können, so das BAG.
Der Betriebsrat konnte daher mit seinem Ziel, an einer entsprechenden betrieblichen Regelung zur privaten Handynutzung mitzuwirken, nicht durchdringen. Auch mit dem Argument des „sozial adäquaten Verhaltens“, also dass die private Smartphonenutzung bei der Arbeit üblich sei, drang der Betriebsrat nicht durch – und dies zurecht! Wenn man das Handy nutzt, arbeitet man nicht, obwohl man für die Arbeit und eben nicht fürs „Daddeln“ bezahlt wird. Nur in den Pausen kann der Arbeitgeber die Nutzung in aller Regel nicht verbieten.
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