Haftung der Geschäftsleiter
in der Krise

Die deutsche Wirtschaft bewegt sich zunehmen in einem Krisenmodus. Vor diesem Hintergrund ist es leider keine Seltenheit, dass Unternehmen in die Krise geraten. Häufig spielen dabei unternehmensexterne Gründe eine erhebliche Rolle, so dass es schwerfällt, das eigene Unternehmen als krisengefährdet einzustufen.

Gut beraten ist, wer Vorsicht walten lässt. Denn die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen in der Krise ist rechtlich streng geregelt. Es geht dabei um Ansprüche, die sich gegen das Privatvermögen des Geschäftsleiters richten.

Zivilrechtliche Haftung

Der Geschäftsleiter haftet grundsätzlich für alle Auszahlungen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 15b Abs. 1 InsO). Das bedeutet, dass alle Zahlungen, die nach dem entsprechenden Stichtag vom Konto des Unternehmens abgehen, unzulässig sind. Kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dann ist ein in diesem Verfahren bestellter Insolvenzverwalter gesetzlich verpflichtet, eine Erstattung für diese unzulässigen Zahlungen von den Geschäftsleitern zu verlangen.

Haftung ab welchem Zeitpunkt?

Die Haftung beginnt mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Unternehmens.

Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 InsO vor, wenn ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH zu vermuten, wenn eine Lücke zwischen den vorhandenen liquiden Mitteln und den fälligen Verbindlichkeiten besteht, die größer als 10 % ist, und diese Lücke nicht innerhalb von längstens drei Wochen beseitigt werden kann. Ein Unternehmen muss also in der Lage sein, ausreichende Geldmittel zu haben, um kurzfristig mindestens 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten bezahlen zu können. Gelingt dies nicht, ist das Unternehmen zahlungsunfähig.

Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen einer Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen festgestellt werden kann.

Häufig bestellt der Insolvenzverwalter einen externen Gutachter, der aus der rückblickenden Perspektive die Insolvenzreife anhand der buchhalterischen Unterlagen feststellt. Eine etwaige Hoffnung auf die Besserung eines wirtschaftlichen Zustandes wird nicht berücksichtigt.

Rettung durch privilegierte Zahlung?

Privilegierte Zahlungen sind in der Krise ausnahmsweise nicht unzulässig ist. Dies sind Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Allerdings stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes. Entscheidend ist stets der Einzelfall. Privilegiert können jedenfalls haftungsbewehrte Steuerzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträge in Höhe des Arbeitnehmeranteils sein.

Strafrechtliche Haftung

Das Handeln in der Krise birgt auch strafrechtliche Risiken. Werden Geschäftspartnern Leistungen in Aussicht gestellt, die aufgrund der Krise später nicht mehr erbracht werden können, kann darin ein sog. Eingehungsbetrug liegen, jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt des Versprechens objektiv absehbar war, dass die Leistung nicht mehr erfolgen kann. Zahlt der Vertragspartner im Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt, kann ein Betrugsschaden vorliegen.

Es ist nicht selten, dass unzufriedene Gläubiger entsprechende Strafanzeigen stellen.

Rettungsanker D&O-Versicherung?

Ob der Abschluss einer D&O-Versicherung noch in Betracht kommt und ob eine bestehende D&O-Versicherung für diese Fälle Versicherungsschutz bietet, sollte frühzeitig geklärt werden. Der BGH hat den Anwendungsbereich von D&O-Versicherungen für die Krisenhaftung zwar erweitert. Es kommt aber immer auf die konkrete Formulierung der Versicherungsbedingungen an.

Wenden Sie sich bei Rückfragen gerne an unser Team im Bereich Insolvenz/ Sanierung/ Managerhaftung.

Ansprechpartner

Danny Hinkelthein

Partner
Rechtsanwalt, LL.M. oec.
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Prof. Dr. Rolf Otto Seeling

Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht