BGH: Keine Schätzung der Höhe einer Bauhandwerkersicherung nach § 287 ZPO!

Die Entscheidung:

Im Fall einer Kündigung eines Bauvertrags gem. § 650 f Abs. 5 BGB reicht grundsätzlich der schlüssige Vortrag des Unternehmers zur Höhe der großen Kündigungsvergütung gem. § 650 f Abs. 5 BGB aus, um hiernach die Höhe einer geforderten Sicherheit gem. § 650 f Abs. 1 BGB zu bemessen. Ein Abzug bei der Höhe der Sicherheit unter Anwendung von § 287 ZPO (richterliche Schadensschätzung) kommt nicht in Betracht.

(BGH, Urteil vom 17.08.2023 - VII ZR 228/22)

Der Fall:

Im Fall war der klagende Unternehmer mit dem Bau eines Gemeindezentrums beauftragt. Der Unternehmer begann die Arbeiten und stellte diverse Abschlagsrechnungen. Der Forderung des Unternehmers auf Gewährung einer Bauhandwerkersicherheitsleistung kam der Besteller nicht nach, weswegen der Unternehmer nach fruchtlosem Fristablauf die Arbeiten einstellte und eine Klage auf Sicherheitsleistung einreichte. Beide Parteien kündigten den Bauvertrag, der Unternehmer nach § 650 f Abs. 5 BGB, der Besteller außerordentlich. Der beklagte Besteller forderte zudem Schadensersatz und erhob Widerklage.

Der BGH bestätigte zunächst, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund des Bestellers nicht vorgelegen habe. Die Kündigung des Unternehmers jedoch sei wirksam, die Forderung nach der „großen Kündigungsvergütung“ damit gerechtfertigt. Der Unternehmer habe auch schlüssig zur Berechnung der Vergütung vorgetragen. Abzüge nach § 287 Abs. 2 ZPO kämen nicht in Betracht, da es auf die Tatsachenauseinandersetzung gar nicht ankomme, wenn für den Anspruch an sich schon der schlüssige Vortrag des Unternehmers genüge.

Fazit:

Das Urteil des BGH dürfte zu einer weiteren Beschleunigung von Rechtsstreitigkeiten rund um die Bauhandwerkersicherheit führen. Gemeinsam mit der Entscheidung vom 20.10.2022 – VII ZR 154/21, in welcher der BGH klarstellte, dass bei Nachtragsforderungen lediglich eine Feststellung des Anspruchsgrunds zu erfolgen habe, hinsichtlich der Höhe des eingeklagten Anspruchs aber ein schlüssiger Vortrag genüge, war die jüngste Entscheidung auch konsequent.

Ansprechpartner