Verjährung von Bauträgerforderungen
Der BGH hat nunmehr mit seinem Urteil vom 07.12.2023 – VII ZR 231/22 entschieden, dass Vergütungsansprüche bei Bauträgerkaufverträgen in 10 Jahren (nicht in der Regelverjährung von 3 Jahren, so die Vorinstanz) verjähren.
Aber Achtung: diese verjähren unterjährig (Anknüpfungszeitpunkt ist in der Regel die erstmalige Fälligkeit der Forderung) und nicht zum Ende des Jahres.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil vom 07.12.2023 - VII ZR 231/22 die Regelung für die Verjährung von Vergütungsansprüchen bei Bauträgerkaufverträgen festgelegt.
Statt der üblichen Regelverjährung von 3 Jahren des § 195 BGB, so der BGH, verjähren diese Ansprüche in 10 Jahren gemäß § 196 BGB.
Die Vorinstanz war noch von der Regelverjährung ausgegangen, da die Vergütung nicht nur als Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentumsanteils diene, sondern auch für die Erbringung von Bauleistungen. Dabei überwögen die Bauleistungen den Anteil der Übertragung des Miteigentumsanteils und charakterisierten somit das Vertragsverhältnis. Die Parteien hätten an der Übertragung ohne die Bauleistungen kein Interesse.
Der BGH stellte nunmehr jedoch klar, dass für den einheitlichen Vergütungsanspruch des Bauträgers die 10-jährige Verjährungsfrist des § 196 BGB gilt. Denn die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück ist von wesentlichem Interesse für den Erwerber eines Bauträgervertrags. Ohne das Eigentum am Grundstück hätten die im Rahmen der einheitlichen Vergütung erbrachten Leistungen für den Erwerber keinen nachhaltigen Wert.
Es ist jedoch zu beachten, dass die 10-jährige Verjährungsfrist gemäß § 200 Satz 1 BGB bereits zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und somit mit Fälligkeit beginnt und nicht erst am Ende des Jahres. Daher ist Vorsicht geboten, um rechtzeitig Ansprüche geltend zu machen.
Dieses Urteil des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die Bauträgerbranche und sollte von allen Beteiligten sorgfältig beachtet werden. Jedenfalls bringt der BGH Klarheit in Bezug auf die bislang in der Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, nach welchen Vorschriften sich die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Bauträgers richtet und schafft somit eine verlässliche Grundlage für die Verjährung von Vergütungsansprüchen bei Bauträgerkaufverträgen.