Vertragspartner in der
Krise müssen besonders
behandelt werden

Aufgrund der zunehmenden Unternehmensinsolvenzen ist sie wieder in aller Munde: die Insolvenzanfechtung. Werden Vertragspartner insolvent, dann erhalten viele Unternehmen Schreiben eines Insolvenzverwalters, in denen nicht selten die Erstattung hoher Summen verlangt wird – auch wenn der Austausch von Leistung und Gegenleistung eigentlich erfolgt ist.

Ziel der Insolvenzanfechtung ist es, Zahlungen des insolventen Unternehmens zurückzuholen und diese gleichmäßig auf alle Insolvenzgläubiger zu verteilen. Das Gesetz gibt dem Insolvenzverwalter dabei vor, welche Zahlungen er zurückholen muss, um sie an alle Gläubiger zu verteilen. Das sind insbesondere Zahlungen, die drei Monate vor Einreichung des Insolvenzantrags erfolgen und Zahlungen, bei denen der Zahlungsempfänger Kenntnis von der drohenden oder eingetretenen Insolvenz des Geschäftspartners hatte.

Eine positive Kenntnis wird hier regelmäßig nicht vorliegen. Die Rechtsprechung hat allerdings Kriterien aufgestellt, anhand derer eine solche Kenntnis vermutet werden kann. Vor dem Hintergrund dieser Vermutungsregelungen sollte im Umgang mit Geschäftspartnern in der Krise folgende berücksichtigt werden:

  • Beobachten des Zahlungsverhaltens
    Seien Sie aufmerksam, wenn sich das Zahlungsverhalten Ihres Vertragspartners verschlechtert. Ein wachsender Forderungsrückstand, Rücklastschriften und eine Unerreichbarkeit der Ansprechpartner sollten Sie hellhörig werden lassen.
  • Vorsicht mit Zahlungsdruck
    Mahnungen, Lieferstopps, Kündigungen oder die Einleitung der Zwangsvollstreckung kann ein Insolvenzverwalter als Indiz für das „Kennenmüssen“ der Zahlungsunfähigkeit heranziehen.
  • Zwangsvollstreckung
    Wenn Sie die Zwangsvollstreckung androhen, sollten Sie diese auch umsetzen. Alle „freiwilligen“ Zahlungen nach Androhung der Zwangsvollstreckung sind regelmäßig anfechtbar. Anders kann dies bei einer Verwertung durch den Gerichtsvollzieher sein.
  • Ratenzahlungsvereinbarungen
    Nach neuem Recht ist der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung im Zusammenhang mit einer Insolvenzanfechtung grundsätzlich nicht mehr schädlich. Wichtig ist aber, dass die einzelnen Raten so vereinbart werden, dass Ihr Vertragspartner diese gut leisten kann. Denn eine nicht eingehaltene, d. h. geplatzte Ratenzahlungsvereinbarung ist ein starkes Beweisanzeichen für die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Rettungsanker Bargeschäft?

Liegt ein sog. Bargeschäft (§ 142 InsO) vor, ist eine Insolvenzanfechtung nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich. Empfehlenswert kann daher die Umstellung der Zahlungen für künftige Leistungen auf Vorkasse sein. Hierbei müssen Sie aber unbedingt beachten, dass zwischen der Zahlung und Ihrer Leistungserbringung maximal 30 Tage liegen dürfen.

Vorsicht bei Forderungsanmeldungen

Sollte über das Vermögen Ihres Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet worden sein, sind Sie berechtigt, offene Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Steht am Ende des Insolvenzverfahrens ausreichend Vermögensmasse zur Verfügung, dann verteilt der Insolvenzverwalter die Vermögensmasse quotal unter den Gläubigern, die eine Forderungsanmeldung gemacht haben.

ABER: häufig dienen die Forderungsanmeldungen den Insolvenzverwaltern auch als Quelle zur Ermittlung von Anfechtungsansprüchen. Insolvenzverwalter können daran häufig Zahlungen ablesen, von denen sie noch keine Kenntnis hatten. Auch die Vorlage von Ratenzahlungsvereinbarungen im Rahmen der Forderungsanmeldung muss gut durchdacht werden.

Ansprechpartner

Christiane Eifler

Partner
Rechtsanwältin, LL.M. (gewerblicher Rechtschutz)
Fachanwältin für gewerblichen Rechtschutz
Europajurist (Univ. Würzburg)

Danny Hinkelthein

Partner
Rechtsanwalt, LL.M. oec.
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht